Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen und Wegen
Im Falle der Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflichten kann / muss die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme durchführen. In diesem Fall wird auf Kosten des Grundstückeigentümers eine Fachfirma beauftragt. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir daher um Beachtung.
Um eine Beeinträchtigung in der Sicherheit des Straßenverkehrs durch über die Straße oder den Gehweg ragende Äste, Bäume oder Sträucher zu vermeiden, ist der jeweilige Lichtraum entsprechend freizuhalten.
Es wird immer wieder festgestellt, dass der Rückschnitt nicht oder nicht richtig vorgenommen wurde. Dadurch wird riskiert, dass Verkehrszeichen, - Spiegel und Straßenbeleuchtungen verdeckt und die Verkehrsteilnehmer beim Passieren gefährdet werden.
Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in der Weise angelegt oder unterhalten werden, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen oder später eingreifen können, wenn dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder gefährdet wird.
Die Gemeindeverwaltung Hirschstein bittet daher alle Eigentümer von Anpflanzungen jeglicher Art, durch Freischneiden des Lichtraumprofils einen verkehrssicheren und gefahrfreien Zustand der Straßen und Gehwege zu gewährleisten. Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss dabei mindestens 4,50 m betragen. Auf den übrigen Verkehrsflächen (bspw. Geh- und Radweg) reicht ein Sicherheitsraum in Höhe von 2,50 m aus. Durch Regen oder Schnee drücken die Äste und Zweige meistens noch weiter nach unten, wodurch der Durchgang bzw. die Durchfahrt erschwert wird.
Bitte schneiden Sie überhängende Äste und Zweige Ihrer Anpflanzungen schnellstmöglich zurück, wenn die genannten Abmessungen nicht eingehalten werden!
Des Weiteren bitten wir alle Grundstückseigentümer um die Reinhaltung der Gehwege und Straßenrinnen, sowie Entfernung von Gras und Unkraut aus den Straßenrinnen. Bitte werfen Sie auch einen kurzen Blick in den Straßensinkkasten der Straßeneinläufe. Sollte dieser verschmutzt sein, bitte entleeren Sie ihn, so dass beim nächsten Unwetter das Regenwasser ungehindert abfließen kann. Auch dies gehört zu den Aufgaben der Anlieger! Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte werden sehr oft nicht eingehalten, was zu Ortsbesichtigungen, Ermittlungen und erheblichem Schriftverkehr der Gemeindeverwaltung Hirschstein führt. Aus unserer Sicht ist dies ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand.
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen zumutbaren Vorkehrungen (Sicherheitsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Der Eigentümer ist schadenersatzpflichtig, wenn ein Straßenbenutzer (z.B. Schulkinder, Radfahrer oder ältere Menschen) oder ein Fahrzeug durch ein in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Ast/ Baum zu Schaden kommt.
Die Arbeiten sollten in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden. Rechtsgrundlagen für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Reinigungs- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Hirschstein vom 06.05.2000 sowie § 51 Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG).
ACHTUNG: Pflegeschnitte dürfen, bei Störung des Verkehrs, ganzjährig durchgeführt werden. Große Rückschnitte dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden (außerhalb der Vegetations- und Brutzeit)
Ordnungsamt
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